LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.2018
14 Sa 1169/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1; BGB §613a; BGB § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8341/16

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung und deren Nachwirkung nach BetriebsübergangWirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Zahlung einer Jahressonderzahlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 1169/17

DRsp Nr. 2018/17983

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung und deren Nachwirkung nach Betriebsübergang Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Zahlung einer Jahressonderzahlung

1. Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung, auf die im Nachwirkungszeitraum nach Betriebsübergang Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber gestützt werden, trägt der Betriebserwerber, obwohl er an ihrem Abschluss nicht beteiligt war. Dies folgt aus dem normativen Charakter der Betriebsvereinbarung. Darauf, dass der Betriebsvereinbarung im Nachwirkungszeitraum keine zwingende Wirkung mehr zukommt, kommt es nicht an, weil der Rechtscharakter zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung für die Darlegungslast maßgeblich ist.