OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.06.2018
I-1 U 164/17
Normen:
BGB § 1006;
Fundstellen:
DAR 2018, 626
NJW 2018, 3597
NJW-RR 2018, 1365
NZV 2018, 527
VRS 2017, 295
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 201/15

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eigentums an einem unfallgeschädigten Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen I-1 U 164/17

DRsp Nr. 2018/9682

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Eigentums an einem unfallgeschädigten Fahrzeug

Der Geschädigte kann nicht durch bloßes Bestreiten der Aktivlegitimation dazu gezwungen werden, Auskünfte darüber zu erteilen, auf welche Weise er das Eigentum an dem Fahrzug erlangt hat .

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09. Oktober 2017 nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten - an den Einzelrichter der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1006;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz von den Beklagten aufgrund eines Schadensereignisses, das am 07.03.2015 gegen 16:30 Uhr auf der A 57 in Fahrtrichtung Nimwegen stattfand. Der Kläger gibt diesbezüglich an, mit seinem M. innerhalb einer Baustelle von dem Beklagten zu 1. als Fahrer eines gemieteten Lkw M. 316 bei dessen Spurwechsel von der linken auf die rechte Fahrspur im vorderen linken Bereich beschädigt worden zu sein. Durch ein Ausweichmanöver seinerseits nach rechts seien zudem Schäden an der rechten Fahrzeugseite entstanden.

Der Kläger verlangt den Ersatz folgender Schäden:

1. 2.