OLG Dresden - Beschluss vom 10.08.2023
4 U 810/23
Normen:
VVG § 152 Abs. 1; VVG § 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 469/22

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Erhalts der Verbraucherinformationen zu einem LebensversicherungsvertragWahrung der Textform durch Zurverfügungstellung auf einer CD-ROMNachweis des Empfangs der Verbraucherinformationen durch Empfangsbekenntnis

OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 4 U 810/23

DRsp Nr. 2023/11220

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Erhalts der Verbraucherinformationen zu einem Lebensversicherungsvertrag Wahrung der Textform durch Zurverfügungstellung auf einer CD-ROM Nachweis des Empfangs der Verbraucherinformationen durch Empfangsbekenntnis

1. Das pauschale Bestreiten, die Verbraucherinformationen zu einem Lebensversicherungsvertrag erhalten zu haben, reicht regelmäßig zur Widerlegung einer substantiierten Darstellung des Versicherers nicht aus. Die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses stelle ein beweiskräftiges Indiz für den Erhalt dieser Unterlagen dar. 2. Das Textformerfordernis kann durch die Übergabe einer CD erfüllt werden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 17. Oktober 2023 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 19.586,45 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 152 Abs. 1; VVG § 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe: