OLG Hamm - Urteil vom 16.11.2018
20 U 50/18
Normen:
MB/KK 2009 § 1 Abs. 2 S. 1; VVG § 14 Abs. 1; VVG § 31 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 780; BGB § 781;
Fundstellen:
VersR 2019, 406
r+s 2019, 102
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 113/17

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Anspruchs des Versicherungsnehmers in der Krankheitskostenversicherung auf Übernahme von Behandlungskosten

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 20 U 50/18

DRsp Nr. 2019/670

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Anspruchs des Versicherungsnehmers in der Krankheitskostenversicherung auf Übernahme von Behandlungskosten

1. Der Versicherungsnehmer einer Krankheitskostenversicherung muss die medizinische Notwendigkeit der Behandlung beweisen. Sind zur Beurteilung - nach sachverständiger Beratung des Gerichts - die schriftlichen Behandlungsunterlagen erforderlich, legt aber der Versicherungsnehmer diese Unterlagen trotz gerichtlichen Hinweises nicht vor, so bleibt er beweisfällig. 2. Der Krankheitskostenversicherer kann die Entscheidung über eine Erstattung von der Vorlage der Behandlungsunterlagen abhängig machen und ein Leistungsbegehren deshalb als nicht fällig ablehnen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Februar 2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

MB/KK 2009 § 1 Abs. 2 S. 1; VVG § 14 Abs. 1; VVG § 31 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 780; BGB § 781;

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrer Krankheitskostenversicherung mit einem Erstattungssatz von 50 % bezüglich 27 Rechnungen geltend.