OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.2018
9 U 202/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 272/16

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2018 - Aktenzeichen 9 U 202/17

DRsp Nr. 2018/8324

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess

Dem Geschädigten obliegen die Darlegung und der nach § 286 ZPO zu führende Beweis, dass der von ihm behauptete Unfall mit dem gegnerischen Fahrzeug an der von ihm behaupteten Stelle und zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist. Steht dies nicht fest, so vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beiden Fahrzeuge an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 272/16) vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.04.2018 Bezug genommen.