BGH - Urteil vom 29.10.2003
IV ZR 16/03
Normen:
BGB § 827 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 154
DAR 2004, 24
MDR 2004, 328
NJW-RR 2004, 173
VersR 2003, 1561
ZfS 2003, 597
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Darlegungs- und Beweislast in der Fahrzeugvollversicherung

BGH, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen IV ZR 16/03

DRsp Nr. 2003/14631

Darlegungs- und Beweislast in der Fahrzeugvollversicherung

»Zur Beweislast im Rahmen des § 61 VVG, wenn sich der Versicherungsnehmer auf Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von § 827 Satz 1 BGB beruft.«

Normenkette:

BGB § 827 ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einer Fahrzeugvollversicherung Entschädigung für den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden an ihrem PKW Mitsubishi Pajero.

Am 6. Mai 1998 überquerte der Geschäftsführer der Klägerin in T. mit dem Fahrzeug zwei aufeinander folgende Kreuzungen, obwohl die jeweiligen Lichtzeichenanlagen für ihn Rotlicht zeigten. Beim Überqueren der zweiten Kreuzung kollidierte er mit einem von rechts kommenden PKW, dessen Fahrer bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Durch den Unfall entstand am Fahrzeug der Klägerin unter Anrechnung einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM ein verbleibender Sachschaden von 10.800 DM.

Die Beklagte hat die Erstattung dieses Betrages verweigert, weil der Geschäftsführer der Klägerin den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer sei zur Zeit des Unfalls schuldunfähig gewesen. Er habe seinerzeit unter einer vor dem Unfall noch unerkannten Schlafapnoe (Atemstörung während des Schlafes) gelitten, in deren Folge er bei der Unglücksfahrt kurzzeitig das Bewußtsein verloren habe.