SchlHOLG - Urteil vom 02.04.2008
7 U 76/08
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; ZPO § 139; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 97/08

Darlegungsanforderungen bei behaupteter HWS-Distorsion

SchlHOLG, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 7 U 76/08

DRsp Nr. 2009/21782

Darlegungsanforderungen bei behaupteter HWS-Distorsion

1. Zu den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer HWS-Distorsion und der insoweit bestehenden Hinweis- und ggf. Fragepflicht des Gerichts 2. Die Tatsache, dass es sich bei dem Unfall um eine Streifenkollision gehandelt hat, steht einer unfallbedingten HWS-Distorsion nicht entgegen 3. Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. September 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens - soweit die Klage abgewiesen worden ist - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Der Feststellungsausspruch des Urteils wird dahingehend berichtigt, dass festgestellt wird, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der ... AG aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 9. August 2007 entstanden sind und entstehen werden.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen, die - im Umfange der Aufhebung und Zurückverweisung - durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, sowie die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz, werden nicht erhoben.