OLG Köln - Beschluss vom 31.07.2018
9 U 73/18
Normen:
AKB Nr. A.2.7.1. Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 190/17

Darlegungslast bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Fahrzeugversicherung aufgrund einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung

OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 9 U 73/18

DRsp Nr. 2019/3151

Darlegungslast bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Fahrzeugversicherung aufgrund einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung

Macht der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung Ansprüche aufgrund einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung geltend, so ist der Anspruch nur schlüssig dargetan, wenn der Versicherungsnehmer Angaben zum Restwert macht. Denn gem. Nr. A.2.7.1 lit. b AKB werden bei fiktiver Reparaturkostenabrechnungen die Kosten nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes ersetzt.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.04.2018 - 24 O 190/17 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.7.1. Buchst. b);

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.