LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.2018
14 Sa 520/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1; BGB § 613a; BGB § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1092/16

Darlegungslast des Betriebserwerbers für den wirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Nachwirkungszeitraum nach BetriebsübergangKeine Regelungssperre einer Betriebsvereinbarung über gestaffelte Jahressonderzahlung bei gleichzeitig geltendem kongruenten TarifvertragNachwirkung einer Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 6 BetrVGUnwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über Ausschlussfristen bei Vorliegen eines einschlägigen TarifvertragesGeltung des Günstigkeitsprinzips zwischen nachwirkender Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag im Falle des Betriebsübergangs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 520/17

DRsp Nr. 2019/9190

Darlegungslast des Betriebserwerbers für den wirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Nachwirkungszeitraum nach Betriebsübergang Keine Regelungssperre einer Betriebsvereinbarung über gestaffelte Jahressonderzahlung bei gleichzeitig geltendem kongruenten Tarifvertrag Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über Ausschlussfristen bei Vorliegen eines einschlägigen Tarifvertrages Geltung des Günstigkeitsprinzips zwischen nachwirkender Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag im Falle des Betriebsübergangs

1. Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung, auf die im Nachwirkungszeitraum nach Betriebsübergang Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber gestützt werden, trägt der Betriebserwerber, obwohl er an ihrem Abschluss nicht beteiligt war. Dies folgt aus dem normativen Charakter der Betriebsvereinbarung. Darauf, dass der Betriebsvereinbarung im Nachwirkungszeitraum keine zwingende Wirkung mehr zukommt, kommt es nicht an, weil der Rechtscharakter zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung für die Darlegungslast maßgeblich ist.