OLG Hamm - Urteil vom 22.06.2005
20 U 15/05
Normen:
VVG § 1 Abs. 1 S. 1 § 49 ; AKB § 12 Nr. 1 I b § 13 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 108
VersR 2006, 211
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 100/03

Darlegungslast des Versicherungsnehmers für die Wegnahme seines Kraftfahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 20 U 15/05

DRsp Nr. 2006/21355

Darlegungslast des Versicherungsnehmers für die Wegnahme seines Kraftfahrzeugs

Ein Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeugs gegen seinen Willen zulassen.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1 S. 1 § 49 ; AKB § 12 Nr. 1 I b § 13 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten für seinen PKW (amtl. Kennzeichen: ...) genommenen Teilkaskoversicherung geltend mit der Behauptung, das Fahrzeug sei am 14.06.2002 in ... in ... gestohlen und wenige Stunden später in verunfalltem Zustand von der Polizei wieder aufgefunden worden.

Nach dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der Firma ... wurde der Wert des verunfallten PKW wie folgt geschätzt:

Reparaturkosten 35.309,66 EUR

Wiederbeschaffungswert 40.000,00 EUR

Restwert 14.700,00 EUR

Die Begutachtung berücksichtigt nicht, daß der Kläger unstreitig das Fahrzeug in verunfalltem Zustand erworben hatte.

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von 25.300,00 EUR nebst Zinsen (Wiederbeschaffungswert./. Restwert) in Anspruch genommen.

Er hat behauptet, den ... mit einem Kostenaufwand von 8.000,00 EUR in ... einwandfrei repariert zu haben.

Im Juni 2002 sei er mit dem Fahrzeug nach ... gefahren.