OLG Bamberg - Beschluss vom 03.02.2014
2 Ss OWi 5/14
Normen:
StVG § 24; StVO § 49; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 16.06.2011

Darstellung der Messart bei Verwendung von ProVida 2000 in den Urteilsgründen

OLG Bamberg, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 5/14

DRsp Nr. 2014/7287

Darstellung der Messart bei Verwendung von ProVida 2000 in den Urteilsgründen

Hat der Tatrichter entgegen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung bei einer mit verwendeten Messsystems ProVida 2000 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung nicht ausdrücklich mitgeteilt, welche der verschiedenen Messarten bei der Messung zum Einsatz gekommen ist, ist das nicht zu beanstanden, wenn sich den Urteilsgründen noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass die durchgeführte Messung durch Nachfahrt sowie durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit erfolgt ist und das Tatrichter den Tatnachweis nicht etwa aufgrund einer manuellen Weg-/Zeitberechnung als erbracht angesehen hat.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffen n gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 16. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 49; StPO § 267;

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift v m 27.12.2013 Bezug genommen.

Hinsichtlich der Frage der ausreichenden Darstellung des Messverfahrens in den Urteilsgründen bemerkt der Senat ergänzend: