OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.07.2020
IV-4 RBs 46/20
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 101/20

Darstellungsmängel im Urteil bei Nichtbeachtung der Mindestanforderungen für RotlichtverstoßErmittlung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes anhand der konkreten Lichtzeichenanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen IV-4 RBs 46/20

DRsp Nr. 2021/236

Darstellungsmängel im Urteil bei Nichtbeachtung der Mindestanforderungen für Rotlichtverstoß Ermittlung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes anhand der konkreten Lichtzeichenanlage

Zu den Mindestanforderungen für den Nachweis eines Rotlichtverstoßes gehören u.a. der genaue Ort, die verkehrstechnische Gestaltung und die tatsächlichen Abläufe. Die Annahme eines -auch qualifizierten- Rotlichtverstoßes nur aufgrund von Zeugenaussagen ist nicht ausreichend.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 27. November 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens" eine Geldbuße in Höhe von EUR 280,00 festgesetzt und - unter Bewilligung der Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

I.