OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2013
(2 B) 53 Ss-OWi 74/13 (41/13)
Normen:
BKatV Nr. 11.3.9;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 OWi 277/11

Dauer des Fahrverbots bei tatmehrheitlich verwirklichte Ordnungswidrigkeiten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 74/13 (41/13)

DRsp Nr. 2013/15385

Dauer des Fahrverbots bei tatmehrheitlich verwirklichte Ordnungswidrigkeiten

Bei der Bemessung des für tatmehrheitlich verwirklichte Ordnungswidrigkeiten insgesamt zu verhängenden Fahrverbots ist grundsätzlich an das höchste verwirklichte Einzelregelfahrverbot anzuknüpfen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Cottbus wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 18. Oktober 2012 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV Nr. 11.3.9;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 wegen zweier fahrlässiger Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Geldbußen von 160,- EUR und 480,- Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet.

Nach den Feststellungen hatte der Betroffene am 4. Mai 2011 in H... und Ho... die dort jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 38 km/h bzw. 63 km/h überschritten.