OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.08.2019
1 OWi 2 Ss Bs 68/19
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5187 Js 10215/19

Ddurch Sachrüge keine Prüfung der Verwertbarkeit von PoliScanSpeed

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Bs 68/19

DRsp Nr. 2019/15605

Ddurch Sachrüge keine Prüfung der Verwertbarkeit von PoliScanSpeed

Eine Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln - hier dem von einem Geschwindigkeitsmessgerät ermittelten Messergebnis - kann im revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge grundsätzlich nicht bewirkt werden.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 9. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 11. Januar 2019 (Az.: 500.06044737.6) mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h mit einer Geldbuße von 195 EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss gem. § 80a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richter übertragen.

Das zulässige Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

I.