BGH - Urteil vom 03.07.1990
VI ZR 33/90
Normen:
StVG § 7, § 18 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Zurechnungszusammenhang 1
BGHR StVG § 7 Abs. 1 Betrieb 5
DAR 1990, 381
DRsp I(123)344b
JuS 1991, 152
LM § 823 [C] BGB Nr. 64
NJW 1990, 2885
NJW-RR 1991, 25
VRS 79, 406
VersR 1991, 111
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Hildesheim, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers

BGH, Urteil vom 03.07.1990 - Aktenzeichen VI ZR 33/90

DRsp Nr. 1992/1127

Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers

»a) Zu den Voraussetzungen der deliktischen Haftung eines Verfolgten für den Schaden des Verfolgers unter dem Gesichtspunkt der Herausforderung zu selbstgefährdendem Verhalten. b) Wird ein Kraftfahrzeug wegen starker Geräuschentwicklung und eines defekten Rücklichts von einem Zivilfahrzeug der Polizei verfolgt, ohne daß dem Fahrer nachzuweisen ist, die Verfolgung erkannt oder fahrlässig nicht erkannt zu haben, und kommt das Polizeifahrzeug dabei infolge von Straßenglätte von der Fahrbahn ab, so ist der dadurch eingetretene Schaden vom verfolgten Fahrer nicht auf Grund der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung zu ersetzen.«

Normenkette:

StVG § 7, § 18 ;

Tatbestand: