BGH - Urteil vom 26.08.2021
III ZR 189/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2306
BB 2021, 2510
DB 2021, 2414
MDR 2021, 1376
MDR 2021, 1408
NJW 2022, 705
WM 2021, 1937
WM 2022, 207
ZIP 2022, 751
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 421/17
OLG Köln, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 187/18

Deliktischer Schadensersatzanspruch auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit seiner Investition in ein Kapitalanlagemodell

BGH, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen III ZR 189/19

DRsp Nr. 2021/15030

Deliktischer Schadensersatzanspruch auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit seiner Investition in ein Kapitalanlagemodell

Wird ein deliktischer Schadensersatzanspruch auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gestützt, trifft den Anspruchsgegner eine gesteigerte Erwiderungslast, in deren Rahmen er konkrete Umstände für die von ihm behauptete Unwahrheit seines im Strafverfahren abgelegten Geständnisses darlegen muss. Hat er insoweit substantiiert vorgetragen, obliegt dem Anspruchsteller der Beweis der Richtigkeit des Geständnisses.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt im Zusammenhang mit seiner Investition in ein Kapitalanlagemodell der G. AG den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.