BGH - Urteil vom 15.01.1992
IV ZR 13/91
Normen:
VVG § 12 Abs.3; ZPO § 270 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 270 Abs. 3 Prozeßkostenvorschuß 1
DRsp IV(413)217Nr.3
MDR 1992, 900
NJW-RR 1992, 470
VersR 1992, 433
Vorinstanzen:
Frankfurt a. M.,

Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

BGH, Urteil vom 15.01.1992 - Aktenzeichen IV ZR 13/91

DRsp Nr. 1993/855

Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

»Wenn eine Klage (hier: auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers) ohne ausdrückliche Angabe des Streitwerts drei Wochen vor Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG eingereicht wird und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers untätig bleibt, bis ihm das Gericht drei Wochen nach Fristablauf die Beantwortung von Fragen zur Festsetzung des Streitwerts aufgibt, ist die Zustellung nach weiteren drei Wochen noch "demnächst" geschehen (Ergänzung zu BGHZ 69, 361 ff.).«

Normenkette:

VVG § 12 Abs.3; ZPO § 270 Abs.3;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt ein Industriereinigungsunternehmen und ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Bei der Reinigung von Treibstofftanks kam es zu einer Explosion; zwei Mitarbeiter des Klägers fanden den Tod. Der Tank, in dem die Leute des Klägers gearbeitet hatten, wurde zerstört. Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht des beklagten Versicherers für diesen Schaden.