OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.1998
4 U 172/97
Normen:
AKB § 13 ; VVG §§ 74 ff. ;
Fundstellen:
DAR 1999, 68
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 466/95

Diebstahl eines Leasingfahrzeuges und Mehrwertsteuererstattung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 4 U 172/97

DRsp Nr. 1999/9919

Diebstahl eines Leasingfahrzeuges und Mehrwertsteuererstattung

1. Für die Ermittlung der Höhe der Versicherungsentschädigung für ein Leasingfahrzeug ist auf die Verhältnisse des Leasinggebers und nicht auf die des Leasingnehmers abzustellen.2. Ist der Leasinggeber vorsteuerabzugsberechtigt, so hat der Versicherer die auf die Entschädigungsleistung entfallene Mehrwertsteuer nicht zu erstatten.

Normenkette:

AKB § 13 ; VVG §§ 74 ff. ;

Gründe:

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Zuerkennung des Mehrwertsteuerbetrages in Höhe von 3.195,65 DM, der auf den ihm von dem beklagten Versicherer gezahlten Wiederbeschaffungswert des nach Diebstahl beschädigten Fahrzeuges entfällt. Der Kläger ist der Ansicht, auch ihm als Leasingnehmer stehe ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer zu, da er der Leasinggeberin gegenüber zum Ersatz des Sachwertes des Fahrzeuges inklusive Mehrwertsteuer verpflichtet sei.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.