OLG Hamm - Urteil vom 03.06.1998
20 U 28/98
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I B;

Diebstahl; Glaubwürdigkeit; Kopierspuren; Sachkunde; Urkundsbeweis; Verwertung; Zeugenaussagen

OLG Hamm, Urteil vom 03.06.1998 - Aktenzeichen 20 U 28/98

DRsp Nr. 1998/17318

Diebstahl; Glaubwürdigkeit; Kopierspuren; Sachkunde; Urkundsbeweis; Verwertung; Zeugenaussagen

»1. Kfz-Diebstahl ohne Zeugen. Glaubwürdigkeit des VN verneint, da er zuvor eine Verschiebung des Fahrezuges nach Polen verabredet hatt, die dann aber wegen Kontrolle des Fahrzeuges an der Grenze nicht ausgeführt wurde.2. Zeugenaussagen aus dem Ermittlungsverfahren können im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden.3. Aufgrund einer Vielzahl von mündlich erläuterten Schlüsselgutachten hat der Senat die nötige Sachkunde, anhand der dem Gutachten beigefügten Lichtbilder zu überprüfen, ob die Feststellung des Sachverständigen, daß sich Kopierspuren am Fahrzeugschlüssel befinden, zutreffend ist.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I B;

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Feststellung ihrer Einstandspflicht für eine Entwendung des versicherten Leasingfahrzeugs Chrysler Voyager in Anspruch.

Er behauptet, er habe den Wagen am 06.03.1995 gegen 9.00 Uhr auf der Krawehlstraße, gegenüber dem Finanzamt abgestellt. Gegen 18.40 Uhr habe er ihn am Abstellort nicht mehr vorgefunden.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzungen.