Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Feststellung ihrer Einstandspflicht für eine Entwendung des versicherten Leasingfahrzeugs Chrysler Voyager in Anspruch.
Er behauptet, er habe den Wagen am 06.03.1995 gegen 9.00 Uhr auf der Krawehlstraße, gegenüber dem Finanzamt abgestellt. Gegen 18.40 Uhr habe er ihn am Abstellort nicht mehr vorgefunden.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzungen.
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