OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2000
4 U 208/99
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I b ; StGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 135
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 261/98

Diebstahl vermieteten Lastkraftwagens - Unterschlagung - Beteiligung der Mieterin

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 4 U 208/99

DRsp Nr. 2001/12908

Diebstahl vermieteten Lastkraftwagens - Unterschlagung - Beteiligung der Mieterin

»1. Es liegt kein versicherter Diebstahl eines vermieteten Lastkraftwagens vor, wenn dieser vom Gelände des Vermieters durch den in Begleitung der Mieterin aufgetretenen Fahrer mittels eines vom Vermieter ausgehändigten Schlüssels weggefahren worden ist.2. Der Beweis einer versicherten Unterschlagung des Mietwagens ist nicht erbracht, wenn eine Beteiligung der Mieterin an der Unterschlagung durch den Fahrer nicht unwahrscheinlich ist.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I b ; StGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Fahrzeugvollversicherung auf Ersatz für einen angeblich entwendeten LKW Mercedes-Benz (7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht mit Kastenaufbau und Laderampe, BA 6) in Anspruch.

Den LKW, ein geleastes Fahrzeug, vermietete die Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, am 20.12.1997 für drei Tage an die Zeugin D Bei der Anmietung wurde Frau D von dem Zeugen D begleitet, der anschließend die Zeugin mit seinem Privat-Kfz nach Hause fuhr und dann den LKW vom Gelände der Klägerin abholte.

Am 23.12.1997 meldete die Zeugin den LKW gestohlen und gab an, das Fahrzeug am 22.12.1997 abends auf der V in K abgestellt und es am 23.12.1997 morgens dort nicht mehr vorgefunden zu haben (BA 3).