OLG Köln - Urteil vom 11.05.2021
9 U 145/20
Normen:
VVG § 115 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
r+s 2021, 511
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 10/19

Direktanspruch auf VorfinanzierungEröffnung eines Insolvenzverfahrens

OLG Köln, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 9 U 145/20

DRsp Nr. 2021/13098

Direktanspruch auf Vorfinanzierung Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.05.2020 verkündete Grund - Urteil des Landgerichts Köln - 4 O 10/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 115 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen auf Vorfinanzierung gerichteten Direktanspruch geltend.

Die Klägerin, eine aus 50 Wohnungseigentümern bestehende WEG, beauftragte über ihre damalige Wohnungsverwalterin die Architektin A am 08.10.2010 auf Basis ihres Angebots vom 30.03.2010 (Anlage K 1) mit Architektenleistungen betreffend die Teilsanierung/-Modernisierung der Straßenfront, der Giebelseiten einschließlich des Häuserversatzes sowie der Laubengänge beim Bauvorhaben WEG B-Str. 83-87, C. Die Zeugin A erbrachte Planungs- und Bauüberwachungsleistungen bei dem Bauvorhaben.