BAG - Urteil vom 17.01.2012
3 AZR 776/09
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2; BetrAVG § 30f Abs. 2; BGB § 816 Abs. 2; VVG § 159;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 34
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 536/09
ArbG Berlin, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 47 Ca 21096/07

Direktversicherung; Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht; Anspruch auf Herausgabe der Versicherungsleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Ungerechtfertigte Bereicherung

BAG, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 776/09

DRsp Nr. 2012/5362

Direktversicherung; Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht; Anspruch auf Herausgabe der Versicherungsleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Ungerechtfertigte Bereicherung

1. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer keine Leistung, sondern macht er geltend, dass die Versicherung die Versicherungsleistungen, zu denen auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages gehört, zu Unrecht an den Arbeitgeber gezahlt habe, weil vielmehr er, der Arbeitnehmer selbst, Anspruchsinhaberin sei, kommt als Anspruchsgrundlage allein § 816 Abs. 2 BGB in Betracht, wonach der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet ist, wenn an ihn eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. 2. Ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Grunde nach unwiderruflich eingeräumt wird, der Versicherungsnehmer sich aber für bestimmte Fälle den Widerruf vorbehält. Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nur gleich, solange ein Vorbehalt nicht erfüllt ist.