BGH - Beschluß vom 22.04.2004
3 StR 113/04
Normen:
StGB § 46 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 262
Vorinstanzen:
LG Lübeck,

Doppelverwertungsverbot beim besonders schweren Fall

BGH, Beschluß vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 3 StR 113/04

DRsp Nr. 2004/9685

Doppelverwertungsverbot beim besonders schweren Fall

Die Berücksichtigung der den besonders schweren Fall begründenden Umstände verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB; denn die ein Regelbeispiel bestimmenden Umstände sind dort grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 EURO verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.