Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 EURO verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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