Am 11. April 1978 befuhr der Kläger mit seinem Kleinkraftrad die Hauptstraße in H./T.. Ohne die Vorfahrt des Klägers zu beachten, bog der Fahrer des VW-Busses mit amtlichen Kennzeichen 291 in die H.-Straße ein und stieß im Einmündungsbereich mit dem Kleinkraftrad des Klägers zusammen. Hierdurch wurde das Kleinkraftrad des Klägers beschädigt. Er selbst, der keinen Sturzhelm trug, wurde von der Fahrbahn weggeschleudert und prallte gegen eine Mauer. Er erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen.
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