BGH - Urteil vom 17.05.1990
III ZR 191/88
Normen:
StVZO § 29 d Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Schutzhelm 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 27
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Kraftfahrzeugzulassungsstelle 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 2
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeugzulassungsstelle 1
BGHZ 111, 272
BRS 53 Nr. 99
DAR 1990, 383
DRsp I(147)255a-b
DÖV 1990, 1064
NJW 1990, 2615
VRS 79, 347
VerkMitt 1990, 73
VersR 1991, 73
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten einer Kfz-Zulassungsstelle

BGH, Urteil vom 17.05.1990 - Aktenzeichen III ZR 191/88

DRsp Nr. 1992/1221

Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bediensteten einer Kfz-Zulassungsstelle

»Verletzt ein Bediensteter der Kraftfahrzeugzulassungsstelle die Amtspflicht, den Fahrzeugschein eines Fahrzeugs, für das keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichversicherung besteht, unverzüglich einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, so haftet, wenn der Fahrer des nicht vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeugs einen Unfall verursacht, die zuständige Körperschaft dem Geschädigten nur bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen.«

Normenkette:

StVZO § 29 d Abs.2;

Tatbestand:

Am 11. April 1978 befuhr der Kläger mit seinem Kleinkraftrad die Hauptstraße in H./T.. Ohne die Vorfahrt des Klägers zu beachten, bog der Fahrer des VW-Busses mit amtlichen Kennzeichen 291 in die H.-Straße ein und stieß im Einmündungsbereich mit dem Kleinkraftrad des Klägers zusammen. Hierdurch wurde das Kleinkraftrad des Klägers beschädigt. Er selbst, der keinen Sturzhelm trug, wurde von der Fahrbahn weggeschleudert und prallte gegen eine Mauer. Er erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen.