Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines gefährlichen Gegenstandes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Trunkenheit am Steuer" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und die Einziehung verschiedener Gegenstände sowie den Verfall sichergestellten Bargeldes angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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