BGH - Beschluß vom 25.05.2000
4 StR 171/00
Normen:
StGB § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 481
NStZ-RR 2001, 173
NZV 2000, 419
VRS 99, 200
VersR 2000, 1033
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

Drogenbedingte Fahruntauglichkeit

BGH, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 4 StR 171/00

DRsp Nr. 2000/5726

Drogenbedingte Fahruntauglichkeit

1. Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut rechtfertigt für sich nicht die Annahme von Fahruntauglichkeit. 2. Bei der Prüfung, ob "drogenbedingte Ausfallerscheinungen" vorliegen, ist zu erörtern, ob eine besonders waghalsige Fahrweise auf die Flucht vor der Polizei oder den Drogenkonsum zurückzuführen ist.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines gefährlichen Gegenstandes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Trunkenheit am Steuer" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und die Einziehung verschiedener Gegenstände sowie den Verfall sichergestellten Bargeldes angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.