OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2005
13 U 30/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 S. 1 ; BGB §§ 249 ff. ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 110/04

Durchführung einer Gesamtschau zum Nachweis einer Unfallmanipulation

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 13 U 30/05

DRsp Nr. 2006/2805

Durchführung einer Gesamtschau zum Nachweis einer Unfallmanipulation

1. Der Beweis der Unfallmanipulation kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller bzw. der Fahrzeugführer in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d. h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. 2. Es darf keine Addition einzelner Indizien erfolgen, sondern es muss die richterliche Überzeugungsbildung als eine Gesamtschau auf der Grundlage aller feststehenden Indizien erfolgen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 S. 1 ; BGB §§ 249 ff. ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1.