Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Verkaufserlös eines Kraftfahrzeugs nach Beendigung eines Leasingsverhältnisses.
Am 8.1.1993 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen PKW BMW 320 i Cabriolet. Die Beklagten hatten als Leasingnehmer außer einer bei der Lieferung des Fahrzeuges fälligen Mietsonderzahlung von 11360,- DM über einen Zeitraum von 24 Monaten eine monatliche Leasingrate in Höhe von brutto 735,69 DM zu leisten. Weiter war in dem Vertrag ein festkalkulierter Restwert von 38590,- DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. Unter Ziffer 12.2 der dem Vertrag anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es wie folgt:
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