I. Die Berufungen der Streithelferin der Beklagten und des Klägers gegen das am 29.1.1986 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken - 12.0.241/85 - werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Streithelferin der Beklagten.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen zu 1/3 diesem selbst und zu 2/3 der Streithelferin der Beklagten zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten fallen dem Kläger zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten fallen zu 2/3 dieser selbst und zu 1/3 dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 5.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
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