OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.02.1988
1 U 31/86
Normen:
BGB § 823; BGB § 847;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/733
NJW-RR 1988, 1492
VersR 1988, 752
zfs 1988, 272
zfs 1988, 274
zfs 1989, 113
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 241/85

Eigenschaft als Tierhalter; Schmerzensgeld wegen Zeugungsunfähigkeit nach Hundebiss

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.1988 - Aktenzeichen 1 U 31/86

DRsp Nr. 2011/7921

Eigenschaft als Tierhalter; Schmerzensgeld wegen Zeugungsunfähigkeit nach Hundebiss

100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld für schwere Verletzungen im Genitalbereich eines 41jährigen Mannes durch einen Hundebiß. Folgen des Bisses sind u.a. die Zeugungs- und Beiwohnungsunfähigkeit des Geschädigten sowie schwere Hormonstörungen.

I. Die Berufungen der Streithelferin der Beklagten und des Klägers gegen das am 29.1.1986 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken - 12.0.241/85 - werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Streithelferin der Beklagten.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen zu 1/3 diesem selbst und zu 2/3 der Streithelferin der Beklagten zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten fallen dem Kläger zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten fallen zu 2/3 dieser selbst und zu 1/3 dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 5.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.