OLG Koblenz - Beschluss vom 12.01.2012
10 U 556/11
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 197/10

Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 10 U 556/11

DRsp Nr. 2012/17678

Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen werden jedenfalls dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein übersandt werden und er trotz Belehrung nicht von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. Februar 2012.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.