OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2000
8 U 105/99
Normen:
BGB § 779 § 840 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)1024a
NZV 2001, 470
VRS 100, 418
VersR 2002, 54

Einbeziehung von Ansprüchen gegen den eine Unfallverletzung behandelnden Arzt bei einem Abfindungsvergleich über Ansprüche wegen Gesundheitsschäden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 8 U 105/99

DRsp Nr. 2003/16293

Einbeziehung von Ansprüchen gegen den eine Unfallverletzung behandelnden Arzt bei einem Abfindungsvergleich über Ansprüche wegen Gesundheitsschäden

»Ein Abfindungsvergleich zwischen dem Unfallverursacher und dem Unfallgeschädigten kann auch Ansprüche des Unfallgeschädigten gegen den die Unfallverletzung behandelnden Arzt abgelten, wenn der Arzt und der Unfallverursacher als Gesamtschuldner ersatzverpflichtet sind.«

Normenkette:

BGB § 779 § 840 ;
Fundstellen
DRsp I(138)1024a
NZV 2001, 470
VRS 100, 418
VersR 2002, 54