Eine Geschäftsgebühr von 0,9 ist weder Mittelgebühr noch für den Durchschnittsfall angemessen

 

 

Name der Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Unfall vom ...; Schadennummer: ...

Sehr geehrte(r) ...,

die Ihrer Kostenerstattung zugrunde gelegte Geschäftsgebühr von lediglich 1,1 ist weder die Mittelgebühr noch angemessen, und zwar auch dann nicht, wenn die Regulierung als durchschnittlich (unstreitiger Haftungsgrund und bloßer Sachschaden) angesehen werden mag.

Dass die 1,3-Gebühr die Schwellengebühr für durchschnittliche Angelegenheiten ist, dürfte durch das Urteil des BGH vom 05.02.2013 - VI ZR 195/12, NJW 2013, 2441, geklärt sein un