Geschäftsgebühr von 2,0 bei streitigem Haftungsgrund und Personenschaden

 

 

 

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Unfall vom

Sehr geehrte...,

für die hier durchgeführte Regulierung ist eine Geschäftsgebühr von 2,0 angemessen. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll es bei der Regelgebühr von 1,3 nur dann verbleiben, wenn sowohl Umfang wie auch Schwierigkeit der Tätigkeit nur durchschnittlich sind (Fraktionsentwurf BT-Dr. 15/1971, 207; Regierungsentwurf BT-Dr. 15/2403, 257, 258). Hier sind jedoch Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben worden; darüber hinaus lag ein Personenschaden vor. Jeder dieser Umstände hat für sich allein im Geltungsbereich der BRAGO zu einer Anhebung der Geschäftsgebühr über die Mittelgebühr hinaus geführt (vgl. hinsichtlich des Haftungsgrundes u.a. OVG Berlin, NJW 1968, 471; LG Mannheim, AnwBl 1968, 129; hinsichtlich des Personenschadens die DAV-Gebührenempfehlung, die dafür eine Anhebung auf 17,5/10 enthielt). Nachdem jeder einzelne dieser Faktoren bereits die Anhebung auf mindestens die Mittelgebühr von 1,5 rechtfertigen würde, muss sich das Vorliegen beider Faktoren dahin auswirken, dass eine Geschäftsgebühr von 2,0 mindestangemessen ist.