Einführung

Autor: Schaefer

Gesetzliche Vorschriften

§ 3 Abs. 2a StVO : Gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen, älteren Menschen ist insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

§ 21 Abs. 1 StVO : generelle Vorschrift zur Personenbeförderung auf Krafträdern, Zugmaschinen, Wohnwagen

§ 21 Abs. 1a StVO : Personenbeförderung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr und unter 150 cm Körpergröße in Kraftfahrzeugen

§ 21 Abs. 3 StVO : Personenbeförderung von Kindern unter sieben Jahren auf Fahrrädern

§ 25 StVO : Verkehrsvorschriften für Fußgänger

§ 31 StVO : Sport und Spiel auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen

Verkehrszeichen "Kinder": § 40 Zeichen 136 StVO (Gefahrzeichen)

§ 35a StVZO : Kinder und Beifahrer-Airbag

haftungsrechtliche Vorschriften: §§ 9, 10 StVG, § 254 BGB, § 828 BGB