Autor: Schaefer |
Gesetzliche Vorschriften
§ 3 Abs. 2a StVO : Gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen, älteren Menschen ist insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer auszuschließen. |
§ 21 Abs. 1 StVO : generelle Vorschrift zur Personenbeförderung auf Krafträdern, Zugmaschinen, Wohnwagen |
§ 21 Abs. 1a StVO : Personenbeförderung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr und unter 150 cm Körpergröße in Kraftfahrzeugen |
§ 21 Abs. 3 StVO : Personenbeförderung von Kindern unter sieben Jahren auf Fahrrädern |
§ 31 StVO : Sport und Spiel auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen |
Verkehrszeichen "Kinder": § 40 Zeichen 136 StVO (Gefahrzeichen) |
haftungsrechtliche Vorschriften: §§ 9, 10 StVG, § 254 BGB, § 828 BGB |
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