Autor: Bister |
Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein (§ 35a Abs. 2, 4 StVZO). Die Sicherheitsgurte müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist (§ 35a Abs. 7 StVZO)
§ 21a StVO bestimmt die Pflicht für Insassen der vorerwähnten Fahrzeuge, einen Sicherheitsgurt, seit 1984 auch solche für Rücksitze, während der Fahrt ordnungsgemäß anzulegen. § 22 StVZO beinhaltet die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis, in § 72 StVZO sind Übergangsbestimmungen geregelt.
Hinweis:Eine Übersicht über die mit Sicherheitsgurten auszurüstenden Kraftfahrzeuge ist in Anhang XV der Richtlinie 77/541/EWG, abgedruckt im VerkBl 1998, 438; bei Huppertz/Trenner, VD 1989, |
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