Autor: Bister |
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO ist Nichtanschnallen bei bestehender Anschnallpflicht auf Vorder- und Rücksitzen bußgeldbewehrt und in Nr. 100 BKatV erfasst. Diese Vorschrift ist verfassungskonform (BVerfG, Beschl. v. 24.07.1986 - 1 BvR 331/85 - 1 BvR 623/85 - 1 BvR 982/85, NJW 1987, 180) und stellt eine Dauer-OWi dar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.1986 - 2 Ss (OWi) 531/85 - 215/85 III, VRS 73, 387).
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO ist das Nichtanlegen durch Fahrgäste in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht nicht bußgeldbewehrt.
Angelegt ist ein Sicherheitsgurt dann, wenn er vorschriftsmäßig angelegt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 10.09.1985 - 4 Ss OWi 980/85, NJW 1986, 267). Nicht angelegt i.S.v. § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO und damit ordnungswidrig ist der Gurt auch dann, wenn er falsch angelegt ist, d.h. in einer Weise, die den Schutzzweck nicht erfüllt.
Beteiligung des Fahrzeugführers bei Gurtanlegeverstoß eines Beifahrers kann gem. § 14 OWiG in Betracht kommen (KG, Beschl. v. 04.02.1986 -
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