Einführung

Autor: Schaefer

Die Haftung im Zusammenhang mit Tieren kann in mehreren Ursachen gründen und in mehrere Zielrichtungen gehen.

a)

Schaden, der durch Tiere verursacht wurde:

-

Haustiere ("Luxustiere”),

-

Nutztiere,

-

wild lebende Tiere.

b)

Schaden, der an Tieren verübt wurde:

-

Heilungskosten,

-

entgangener Gewinn; siehe → Entgangener Gewinn Rdnr. 1 ff.,

-

Biotopzerstörung (sehr strittig).

c)

Schäden bei Bejagung von Tieren (Jagdschaden).

I. Haftung für Schaden durch Tiere

Hier ist zu trennen, ob es sich um

ein Haustier (§ 833 Satz 1 BGB oder § 834 BGB),

ein Nutztier (§ 833 Satz 2 BGB oder § 834 BGB),

ein wild lebendes Tier,

die Haftung des Tierhalters,

die Haftung des Tierhüters,

die Haftung des Jagdausübungsberechtigten

handelt.

Vorschriften bezüglich Haftung für Tiere sind enthalten in:

§ 833 Satz 1 BGB für den Tierhalter,

§ 834 BGB für den Tierhüter.

§§ 833, 834 BGB werden ergänzt durch § 28 StVO. Diese Vorschrift konkretisiert die Sorgfaltspflichten für Tierhalter und Tierhüter im Straßenverkehr. Auch aus § 28 Abs. 1 StVO folgt nicht die generelle Pflicht, Hunde auf der Straße geleint zu führen (BGH, Beschl. v. 18.04.1991 - 4 StR 518/90, NJW 1991, 1691; BayObLG, Urt. v. 13.08.1979 - RReg 1 St 216/79, VRS 57, 407).

§ 17 Abs. 4 StVG für Haftungsabwägung zwischen Tier und Kfz,

§ 253 Abs. 2 BGB gewährt Schmerzensgeld auch im Fall des § 833 Satz 1 BGB.

II. Kausalität