Autor: Schaefer |
Die Haftung im Zusammenhang mit Tieren kann in mehreren Ursachen gründen und in mehrere Zielrichtungen gehen.
a) | Schaden, der durch Tiere verursacht wurde:
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b) | Schaden, der an Tieren verübt wurde:
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c) | Schäden bei Bejagung von Tieren (Jagdschaden). |
Hier ist zu trennen, ob es sich um
ein wild lebendes Tier, |
die Haftung des Tierhalters, |
die Haftung des Tierhüters, |
die Haftung des Jagdausübungsberechtigten |
handelt.
Vorschriften bezüglich Haftung für Tiere sind enthalten in:
§§ 833, 834 BGB werden ergänzt durch § 28 StVO. Diese Vorschrift konkretisiert die Sorgfaltspflichten für Tierhalter und Tierhüter im Straßenverkehr. Auch aus § 28 Abs. 1 StVO folgt nicht die generelle Pflicht, Hunde auf der Straße geleint zu führen (BGH, Beschl. v. 18.04.1991 - 4 StR 518/90, NJW 1991, 1691; BayObLG, Urt. v. 13.08.1979 - RReg 1 St 216/79, VRS 57, 407). |
§ 17 Abs. 4 StVG für Haftungsabwägung zwischen Tier und Kfz, |
§ 253 Abs. 2 BGB gewährt Schmerzensgeld auch im Fall des § 833 Satz 1 BGB. |
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