OLG Celle - Urteil vom 19.07.1984
5 U 117/83
Normen:
BGB §§ 249 842 § 843 Abs. 1 ; RVO § 567 Abs. 1 § 1542 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden I-2/2
VersR 1988, 1252
ZfS 1989, 84

Eingliederungshilfe als Unfallschaden

OLG Celle, Urteil vom 19.07.1984 - Aktenzeichen 5 U 117/83

DRsp Nr. 1995/9436

Eingliederungshilfe als Unfallschaden

Zu den nach einer Unfallverletzung zu ersetzenden Aufwendungen können gehören(a) Kosten einer Umschulung des Verletzten;(b) die an den Arbeitgeber des Verletzten geleistete Eingliederungshilfe nach § 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO.

Normenkette:

BGB §§ 249 842 § 843 Abs. 1 ; RVO § 567 Abs. 1 § 1542 ;

Hinweise:

Hinweis:

Auch das OLG Köln (Urteil - 19 U 196/83 - 30.3.1984, in VersR 1985, 94) hat die Ersatzfähigkeit der Leistungen für die Eingliederungshilfe bejaht.Dabei weist das OLG auf ein eher verstecktes Detail in den Gründen der BGH-Entscheidung auf dem vorhergehenden Blatt ES Kfz-Schaden I-2/1: