BVerfG - Beschluss vom 05.07.2010
2 BvR 759/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 508
DAR 2013, 295
DÖV 2010, 862
NJW 2010, 2717
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ss (OWi) 23 Z/10
AG Potsdam, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 456 Js 56833/09

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Anfertigung von Lichtbildern anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung

BVerfG, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 759/10

DRsp Nr. 2010/12912

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Anfertigung von Lichtbildern anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung

1. Die Heranziehung von § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG für die Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, wenn der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch das überwiegende Allgemeininteresse i.R.d. Geschwindigkeitsmessung durch die Polizei bei Anfertigung von Bildern lediglich von Verdächtigen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

1.