OLG Thüringen - Urteil vom 21.02.2007
Bl U 594/06
Normen:
GG Art. 14 Abs. 3 ; StVO § 1 ; BJagdG § 7 ; BJagdG § 20 ;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 2/05

Eingriff in das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft durch eine Straßenbaumaßnahme

OLG Thüringen, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen Bl U 594/06

DRsp Nr. 2007/6696

Eingriff in das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft durch eine Straßenbaumaßnahme

»1. Das Jagdausübungsrecht als ein "Stück abgespaltenes Eigentum" erstarkt in der Hand einer Jagdgenossenschaft zu einem geschützten Recht - sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB - und genießt Eigentumsschutz nach Art. 14 GG. 2. Durchschneiden Trassen eines Bauvorhabens (einer Bundesstraße) eine Teilfläche des Jagdbezirks (einer Jagdgenossenschaft), erschöpft sich ein solcher Eingriff - ohne Betretungsverbot - nicht in der faktischen Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts. Vielmehr kann ein unmittelbarer - und damit ein entschädigungsrelevanter - Eingriff auch daraus resultieren, dass trotz grundsätzlicher Zugangsmöglichkeit die Jagdausübung aufgrund eines anderen rechtlichen Verbots zu unterbleiben hat. 3. Ein solches Verbot kann sich - fallbezogen - aus § 1 StVO bzw. § 20 Abs. 1 BJagdG konstituieren, wonach bei einer Güterabwägung der Sicherheit des Straßenverkehrs ein höherrangiger Wert als der Jagdausübung beizumessen ist, mithin von einem Jagdverbot auf dem Straßenkörper einer Bundesstraße auszugehen ist, wenn durch die Jagdausübung auf der Straße die Sicherheit des Straßenverkehrs, mithin das Leben von Menschen gefährdet wird.