OLG Hamm - Urteil vom 19.06.2000
8 U 26/00
Normen:
PBefG § 49 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 849
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 536/99

Einhaltung des Verwechslungsverbots bei Vermittlung durch dieselbe Funkzentrale

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2000 - Aktenzeichen 8 U 26/00

DRsp Nr. 2000/7080

Einhaltung des Verwechslungsverbots bei Vermittlung durch dieselbe Funkzentrale

»Alleine die Vermittlung von Taxen und Mietwagen durch dieselbe Funkzentrale verstößt nicht gegen das Verwechselungsverbot des § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, sofern der Kunde bei der Bestellung nicht darüber im Unklaren gelassen wird, welche Art Fahrzeug ihm geschickt wird.«

Normenkette:

PBefG § 49 ;

Tatbestand:

Die Verfügungskläger sind die derzeitigen Mitglieder einer durch notariellen Vertrag vom 13.06.1984 gegründeten sogenannten "Interessengemeinschaft Funktaxi Sch" (im folgenden kurz: IG). Der Verfügungsbeklagte als Namensgeber und Mitgründer ist durch Vertrag vom 12.12.1996, mit dem er seine Geschäftsanteile auf die Verfügungsklägerin zu 9) übertrug, aus der IG ausgeschieden.

In diese IG brachte der Verfügungsbeklagte bei Gründung sein vorhandenes Funktaxiunternehmen ein. Er betrieb damals unter der auf seinen Namen lautenden Einzelfirma ferner einen "Autoverleih", einen Schulbusbetrieb und eine Tankstelle. Diese Betriebsteile waren jedoch nicht Gegenstand der IG, die ausschließlich den Betrieb des Taxiunternehmens betraf.