AG Düsseldorf - Beschluss vom 16.08.2012
314 OWi-20 Js 118/12-13/12
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; StPO § 222; StPO § 244 Abs. 2;

Einholung des Gutachtens eines anthropologischen Sachverständigen durch das zur Wahrheitserforschung verpflichtete Gericht als angemessenes Mittel zur Identifizierung des Fahrers bei einem nicht vollständig scharfen Belegfoto

AG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 314 OWi-20 Js 118/12-13/12

DRsp Nr. 2013/8818

Einholung des Gutachtens eines anthropologischen Sachverständigen durch das zur Wahrheitserforschung verpflichtete Gericht als angemessenes Mittel zur Identifizierung des Fahrers bei einem nicht vollständig scharfen Belegfoto

Tenor

Die Erinnerung des Betroffenen vom 16.05.2012 gegen den Ansatz der Sachverständigenkosten in der Gerichtskostenrechnung vom 27.04.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; StPO § 222; StPO § 244 Abs. 2;

Gründe

Entgegen der Auffassung des Betroffenen handelt es sich bei den vorliegend angegriffenen Sachverständigenkosten nicht um niederzuschlagende Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, da eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt.