LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.05.2012
L 4 P 872/10
Normen:
SGB XI § 23; SGG § 103; SGG § 109; VVG (2008) § 84 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 920
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 4455/07

Einholung eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung; Umfang der gerichtlichen Kontrolle

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 4 P 872/10

DRsp Nr. 2012/15128

Einholung eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung; Umfang der gerichtlichen Kontrolle

Im Rahmen eines Verfahrens über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung gelten für die Einholung eines Gutachtens nach Maßgabe von § 109 SGG keine anderen Maßstäbe als für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen. Die Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle in Folge der Anwendung von § 84 VVG im Rahmen von Amts wegen durchzuführender Ermittlungen gilt daher entsprechend auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begutachtung nach § 109 SGG gegeben sind.

1. Im Rahmen eines Verfahrens über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung gelten für die Einholung eines Gutachtens nach Maßgabe von § 109 SGG keine anderen Maßstäbe als für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen. Die Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle in Folge der Anwendung von § 84 VVG im Rahmen von Amts wegen durchzuführender Ermittlungen gilt daher entsprechend auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begutachtung nach § 109 SGG gegeben sind.