BFH - Urteil vom 29.11.2001
IV R 13/00
Normen:
EStG § 13a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 345
BFH/NV 2002, 433
BFHE 197, 223
BStBl II 2002, 147
DB 2002, 299
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen IV R 13/00

DRsp Nr. 2002/1772

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

»Hat das FA die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Grund wissentlich falscher Steuererklärungen des Landwirts (hier: zu geringe Flächenangabe) bejaht, so bedarf es keiner Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, um den tatsächlich erzielten Gewinn zu ermitteln. Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist das FA zur Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft befugt, so als habe es rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen.«

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: