BVerwG - Urteil vom 09.04.2014
3 C 5.13
Normen:
StVO § 12 Abs. 4 S. 3; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; PBefG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 850
NJW 2014, 2888
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 8 A 1667/12
VG Frankfurt am Main, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1325/12

Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand abgestellten Fahrzeugs ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit i.R.d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Absehen von der Abschleppmaßnahme bei Ausschluss einer Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs

BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 3 C 5.13

DRsp Nr. 2014/10051

Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand abgestellten Fahrzeugs ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit i.R.d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Absehen von der Abschleppmaßnahme bei Ausschluss einer Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs

Die Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Nach Maßgabe der konkreten Umstände kann es allerdings geboten sein, von Abschleppmaßnahmen abzusehen, etwa wenn eine Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs ausgeschlossen ist, oder mit der Abschleppanordnung zu warten, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird.

Tenor

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2013 wird geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 4 S. 3; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4;