BVerwG - Beschluss vom 01.09.2017
3 B 50.16
Normen:
StVO § 39 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1c S. 2 1. Alt.; StVO a.F. § 45 Abs. 9;
Fundstellen:
DÖV 2018, 39
NVwZ-RR 2018, 12
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 5 S 515/14
VG Sigmaringen, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2158/12

Einordnung als Straße des überörtlichen Verkehrs; Maßgeblichkeit der Klassifizierung als Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; Zwingende Erforderlichkeit der Anordnung einer Tempo 30-Zone; Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - Aktenzeichen 3 B 50.16

DRsp Nr. 2017/15057

Einordnung als Straße des überörtlichen Verkehrs; Maßgeblichkeit der Klassifizierung als Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; Zwingende Erforderlichkeit der Anordnung einer Tempo 30-Zone; Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs

1. Für die Einordnung als Straße des überörtlichen Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 Alt. 1 StVO ist die Klassifizierung als Bundes-, Landes- oder Kreisstraße maßgeblich. Auf das tatsächliche Verhältnis von Durchgangs- und Anliegerverkehr kommt es insoweit nicht an.2. Jedenfalls seit der Neufassung von § 45 Abs. 9 StVO durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) ist § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auch bei der Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO anzuwenden.3. Die Anordnung einer Tempo 30-Zone ist aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.