BFH - Beschluss vom 30.10.2008
II B 58/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; StVZO § 23 Abs. 6a; KraftStG 2002 § 2 Abs. 2a; KraftStG 2002 § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 418
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1871/07

Einordnung eines Ford Pick-Up als LKW mit einer gewichtsbezogenen Kraftfahrzeugssteuer auf jährlich 172 EUR durch das Finanzamt; Nachträgliche Einstufung eines LKWs als PKW unter Berücksichtigung eines gesetzlich vorgeschrieben Tarifwechsels; Verfassungsmäßigkeit der in Art. 2 des 3. Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344) enthaltene Rückwirkung des § 2 Abs. 2a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG); Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen II B 58/08

DRsp Nr. 2009/2629

Einordnung eines Ford Pick-Up als LKW mit einer gewichtsbezogenen Kraftfahrzeugssteuer auf jährlich 172 EUR durch das Finanzamt; Nachträgliche Einstufung eines LKW's als PKW unter Berücksichtigung eines gesetzlich vorgeschrieben Tarifwechsels; Verfassungsmäßigkeit der in Art. 2 des 3. Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344) enthaltene Rückwirkung des § 2 Abs. 2a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG); Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch das Gericht

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; StVZO § 23 Abs. 6a; KraftStG 2002 § 2 Abs. 2a; KraftStG 2002 § 12 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war seit dem 23. Oktober 2003 bis zum 24. April 2007 Halter eines am 13. Dezember 2002 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Ford Pick-Up. Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 2 500 ccm angetrieben und hat eine zulässige Gesamtmasse von 2 845 kg. Im Fahrzeugschein ist das Fahrzeug als "LKW offener Kasten" beschrieben. Im Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 30. Oktober 2003 behandelte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Fahrzeug als LKW und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 23. Oktober 2003 gewichtsbezogen auf jährlich 172 EUR fest.