BGH - Beschluß vom 30.03.2004
4 StR 53/04
Normen:
StGB § 316a Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 107, 38
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

Einschränkende Auslegung des Straftatbestandes

BGH, Beschluß vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 4 StR 53/04

DRsp Nr. 2004/6628

Einschränkende Auslegung des Straftatbestandes

Nach der neuren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine enger am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung der Vorschrift für geboten hält, setzt der Tatbestand des § 316 a StGB eine zeitliche Verknüpfung zwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßiger Angriffshandlung dergestalt voraus, dass im Tatzeitpunkt, das heißt bei Verüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) 'Führer' oder 'Mitfahrer' eines Kraftfahrzeugs ist.

Normenkette:

StGB § 316a Abs. 1 ;

Gründe: