OLG München - Beschluss vom 13.03.2006
4 St RR 199/05
Normen:
StVG § 24a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 287
NJW 2006, 1606
NStZ 2006, 535
NZV 2006, 277
StV 2006, 532
VRS 110, 296
zfs 2006, 290

Einschränkung der Fahrtüchtigkeit durch Amphetamin

OLG München, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 4 St RR 199/05

DRsp Nr. 2006/7395

Einschränkung der Fahrtüchtigkeit durch Amphetamin

»1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur dann in Betracht kommt, wenn eine Konzentration des Rauschmittels festgestellt wird, die es möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, ist auch auf Amphetamin anzuwenden.2. Eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG setzt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht voraus, dass bestimmte Grenzwerte erreicht werden.3. Der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen ist, beträgt für Amphetamin 25 ng/ml.4. Wird dieser Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten trotz der verhältnismäßig niedrigen Betäubungsmittelkonzentration zwar nicht aufgehoben, aber doch eingeschränkt war.«

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2 ;

Sachverhalt: